Waldfeststellung

Harrachpark
  • Der „Arbeitskreis Orangerien in Deutschland“ beim Besuch der verfallenden Orangerie im Harrachpark 2012
  • Vierstämmige, Farnblättrige Rotbuche (Fagus sylvatica „Asplenifolia“), unbelaubt im Herbstnebel
  • Blick auf die Orangerie nach den Schlägerungen 2020
  • Hänge-Buche (Fagus sylvatica „Pendula“) im Herbstlaub
  • Hänge-Hainbuche (Carpinus betulus „Pendula'“) im Vordergrund, Blick auf die vierstämmige, Farnblättrige Rotbuche (Fagus sylvatica „Asplenifolia“) im Herbstlaub
  • Der „Arbeitskreis Orangerien in Deutschland“ beim Besuch der verfallenden Orangerie im Harrachpark 2012
  • Blick auf „Hafenbecken“ und das Orangerieparterre nach den Schlägerungen 2020
  • Unter dem Blätterdach einer Kaukasischen Flügelnuss (Pterocarya fraxinifolia)
  •  Das Orangerieparterre nach den Schlägerungen 2020

In den ca. 3 Kilometer langen Parkgewässern im Harrachpark sind umfangreiche Sedimenträumungen und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Charakters der Gewässer geplant. Um die Räumungsarbeiten durchführen zu können sind auf jeden Fall Schlägerungen, teilweise auch Rodungen erforderlich.

Vorab lautete daher die Frage:

Wald oder „Nicht Wald“?
(gemäß § 1a, FG 1975)

Neben umfangreichen naturschutzfachlichen und gewässerökologischen Erhebungen war vorab zu klären ob die Gehölzbestände im Sinne des Forstgesetzes als Wald anzusehen sind oder nicht – bei insgesamt fast 15 ha (sogar 32 ha lt. Grundbuch) eine nicht unwesentliche Frage, wenn man an Bestimmungen wie ersatzweise Aufforstungen denkt.

Dazu wurde ein Waldfeststellungsverfahren: „Antrag um Feststellung gem. § 5, FG 1975, betreffend die Gehölzflächen im Harrachpark auf den Grundstücken Nr.: …“ durchgeführt.

In einer umfangreichen Dokumentation wurde die Entwicklung der Gehölzflächen vom Barock bis heute nachgewiesen. Als Belege hierfür diente eine zwar nicht lückenlose, aber umfangreiche Zeitreihe von historischen Plänen und auch Luftbildern. Entscheidend war auch die Darlegung der zugrunde liegenden Gestaltungsintentionen des „englischen Landschaftsstils“, welcher das heutige Aussehen prägt. Somit konnte überzeugend dargelegt werden, dass die Gehölzflächen im Sinne § 1a Abs. 4 „Nicht als Wald“ im Sinne des Abs. 1 gelten, sondern nach lit.b als „bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,“ aufzufassen sind.

Dem Antrag folgend wurde bescheidmäßig festgestellt, dass die Gehölzflächen zur Gänze „Nicht Wald“ gem. Forstgesetz sind.

Auftraggeber: Stadtgemeinde Bruck an der Leitha
Projektzeitraum: 2018